Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
31. Juli 2009
§ 42
§ 42 – Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(1) Die zuständige Behörde kann die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen, normal anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen. normal arabic (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde kann Unterhaltungsmaßnahmen festlegen oder anordnen, dass sie nicht durchgeführt werden, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
- Die Behörde hat das Recht, die Pflichten aus § 41 näher zu bestimmen.
- Wenn es um Kostenbeteiligung oder -erstattung geht, kann die Behörde den Umfang festlegen.
- Dies gilt, wenn die Beteiligten sich nicht über die Kosten einigen können.
- Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Absätze aus § 40.